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Gewerblicher Grundstückshandel


Veräußerung von Anteilsrechten als gewerblicher Grundstückshandel


Kernproblem


Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine private Vermögensverwaltung mehr, sondern bereits ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Anstelle einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist entsteht bei der Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Die erheblichen Steuerunterschiede machen Ausweichkonstruktionen attraktiv.


Sachverhalt


Eine GmbH & Co. KG hat mit einer GmbH mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Einziger Zweck der jeweiligen GbR war der Erwerb und das Halten einer Immobilie. Innerhalb eines Jahres wurden Anteilsrechte an sechs GbR mit jeweils einer Immobilie an fremde Dritte veräußert. Das Finanzamt erfasste den Gewinn nicht als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sondern als laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn. Nach seiner Auffassung wurde ein gewerblicher Grundstückshandel begründet.


Entscheidung


Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Danach ist die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der Veräußerung von zumindest einem Grundstück gleichzustellen. Die jeweiligen Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze. Die KG als Gesellschafter hat somit innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert; sie begründet einen gewerblichen Grundstückshandel. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine gewerblich geprägte oder eine nicht gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt.


Konsequenz


Der Bundesfinanzhof hat mit der sog. Drei-Objekt-Grenze eine gewisse Rechtssicherheit bei der Frage nach dem gewerblichen Grundstückshandel geschaffen. Gleichwohl verbleibt ein Restrisiko: Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.








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