Grundstücksgemeinschaft
Einheitliche Feststellung von Einkünften einer Grundstücksgemeinschaft: Grundlage für einen Folgebescheid
Kernproblem
Nach der Abgabenordnung werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Vermieten mehrere Personen (z. B. in der Form einer GbR) gemeinschaftlich eine Immobilie und erzielen dadurch Einkünfte, ist eine solche Feststellung aus formalen Gründen erforderlich. Ausnahmen sind bei Fällen von geringer Bedeutung denkbar (z. B. zusammenveranlagte Eheleute). Die erforderliche Feststellung kann auch nicht durch Angaben im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geheilt werden. Muss ein Feststellungsbescheid erlassen werden, so bietet er auch eine Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf ansonsten bestandskräftig gewordene Folgebescheide (z. B. den Einkommensteuerbescheid).
Sachverhalt
Eine aus Eheleuten bestehende GbR hatte nach Fertigstellung eines Gebäudes das Dachgeschoss an eine Rechtsanwaltssozietät vermietet, an der auch der Ehemann beteiligt war. Die Einkünfte der Kanzlei waren einheitlich und gesondert festzustellen. Im Einkommensteuerbescheid der Eheleute war der Vermietungsanteil der Ehefrau berücksichtigt, der des Ehemannes dagegen nicht. Das Finanzamt lehnte den Erlass eines Feststellungsbescheides für die Ehegatten-GbR (vermutlich eines Verlusts) mit der Begründung ab, dass der auf den Ehemann entfallende Anteil bei der Rechtsanwaltssozietät im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen sei. Dadurch verblieben bei der Grundstücksgemeinschaft lediglich die der Ehefrau zuzurechnenden Einkünfte, so dass es nicht zu einer Feststellung käme.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah das anders: Zwar wandeln sich die einem betrieblich beteiligten Gesellschafter zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in "betriebliche Einkünfte" um. Diese Umqualifizierung vollziehe sich jedoch außerhalb der Gemeinschaft auf der Ebene des Gesellschafters. So müssen die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsmerkmale auf der Ebene der GbR festgestellt werden, während die Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in Gewinnanteile bei der Anwaltsgemeinschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorzunehmen ist. Daran ändere auch die sog. Bruchteilsbetrachtung nichts, nach der ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, wenn und soweit diesem das Grundstück anteilig steuerlich zuzurechnen ist. Denn im Streitfall sei nicht der Ehemann Mieter, sondern die Anwaltsgemeinschaft. Hier gelte die vorrangige Zurechnung nach den Grundsätzen des Sonderbetriebsvermögens. Auch einen Fall von geringer Bedeutung sah der Senat wegen der unterschiedlichen formalen Rechtsfolgen als nicht gegeben an.
Konsequenz
Der erstmalig im Feststellungsbescheid der GbR zu berücksichtigende Verlustanteil des Ehemannes führt zu einer Änderung des Feststellungsbescheides (= Folgebescheid) der Anwaltssozietät. Dieser wiederum wird zum Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer der Eheleute. Ob die beiden letztgenannten Bescheide bestandskräftig waren, spielt insoweit keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Feststellung der GbR noch nicht verjährt ist (bis zu 7 Jahre, soweit keine Erklärung abgegeben ist).
Zurück zu Immobilien- und Baugewerbe...