Seeling Modell
Seeling Modell: Steuerfreiheit für Grundstücksentnahmen
Einführung
Unternehmer können die gesamte Vorsteuer aus der Errichtung eines zumindest 10 % unternehmerisch genutzten Gebäudes geltend machen, wenn sie das Gebäude ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Im Gegenzug müssen sie die private Nutzung des Gebäudes als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen (Seeling Modell). Hierdurch ergibt sich der Effekt eines zinslosen Darlehens: Die komplette Vorsteuer, die auf die private genutzten Gebäudeteile entfällt, wird zunächst erstattet und anschließend, über 10 Jahre verteilt, an den Fiskus zurückgezahlt. Da allerdings Rechtsunsicherheit darüber bestand, ob die Entnahme des Grundstückes, ebenfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, wurde in der Praxis vielfach auf den Einsatz des Modells verzichtet.
Rechtslage
Wohl rein fiskalisch motiviert, behandelte die Finanzverwaltung Grundstücksentnahmen mit Aufkommen des Seeling Modells als steuerbar und steuerpflichtig. Hiermit stand sie, nach Auffassung des Schrifttums, im Widerspruch zu den Vorgaben der EU-Richtlinie. Die EU-Kommission sah dies ebenso und leitete diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat nun unter dem Druck der EU ihre Rechtsauffassung aufgegeben. Die Entnahme eines Grundstückes aus dem Unternehmensvermögen ist somit nach wie vor steuerfrei. Die entgegenstehende Regelung der UStR 2008 ist nicht mehr anzuwenden. Für Entnahmen, die vor dem 1.10.2008 erfolgten, wird den Unternehmern das Wahlrecht zugestanden die nunmehr überholte Verwaltungsauffassung weiter anzuwenden.
Konsequenz
Mit der Beseitigung der Gefahr einer Besteuerung der Grundstücksentnahme im Seeling Modell wird dieses wieder deutlich an Attraktivität gewinnen. Ist die Errichtung eines Gebäudes geplant, so ist das Seeling Modell als Gestaltungsvariante zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die notwendige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen voraussetzt, dass diese zeitnah erfolgt. Die steuerliche Gestaltung muss daher schon in der Planungsphase einsetzen.
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