Vermögensverwaltende GbR
Einbringung von Miteigentum in vermögensverwaltende GbR
Kernproblem
Die transparente Besteuerung von Personengesellschaften bereitet häufig Probleme bei Veräußerungsgeschäften zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Es stellt sich dabei die Frage, ob hierin Anschaffungsvorgänge mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (insbesondere AfA) zu sehen sind.
Sachverhalt
Zehn Gesellschafter gründeten im Jahr 1993 eine vermögensverwaltende GbR, deren Gesellschaftszweck auf Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz sowie die Übernahme von Vermögensverwaltung gerichtet war. Zunächst leisteten die Gesellschafter Bareinlagen. Anschließend erwarb die GbR von den Gesellschaftern deren Miteigentumsanteile an insgesamt drei vermieteten Gebäuden. Die GbR beurteilte diesen Vorgang als Anschaffung und nahm in den Folgejahren die AfA auf Basis der gezahlten Kaufpreise vor.
Entscheidung
Der BFH wertete den Vorgang hingegen nicht als Anschaffung, sondern als Einbringung. Soweit aus dem Bruchteilseigentum der Gesellschafter lediglich Gesamthandseigentum geworden sei, das steuerlich den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist, liege kein Rechtsträgerwechsel vor. Ein Anschaffungsvorgang ist nach Ansicht der BFH-Richter nur insoweit gegeben, wie sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben.
Konsequenz
Bei Sachverhaltskonstellationen wie denen im Streitfall kann die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlagen extrem aufwendig sein, weil sämtliche quotalen Anteile der Gesellschafter zu berücksichtigen sind. Theoretisch kann sich für jeden erworbenen Miteigentumsanteil eine andere Bemessungsgrundlage ergeben. Ganz anders liegt der Fall bei mitunternehmerischen Personengesellschaften. Dort werden zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern steuerlich anerkannt.
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