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Zweitwohnung: Wohnmobil


Wohnmobil ist keine Zweitwohnung im Sinne der doppelten Haushaltsführung


Kernproblem


Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Diese setzt, wie aus dem Wortlaut zu erkennen, auch tatsächlich einen "doppelten" Haushalt voraus. Doch reicht ein Wohnmobil dafür aus, das auch zu den Familienheimfahrten verwendet wird?


Sachverhalt


Der Kläger wohnte in Rheinland-Pfalz und war im Streitjahr bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Er besaß ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg auf dem Firmengelände als Unterkunft sowie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte. Das Finanzamt lehnte den Abzug des beantragten Mehraufwands von über 3.300 EUR ab.


Entscheidung des FG


Die Klage war nicht erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, eine doppelte Haushaltsführung liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines weiteren Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.






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