Impfschadensversorgung
Impfschadensversorgung nach Polio-Schluckimpfung nur bei Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung
Kernproblem
Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der öffentlichen Impfempfehlung der von der zuständigen Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichsteht. Nachdem die Ständige Impfkommission seit dem Jahr 1998 nicht mehr die Schluckimpfung gegen Poliomyelitis, sondern nur noch die Impfung durch Injektion empfiehlt, fehlte es an einer wirksamen öffentlichen Empfehlung für den im Dezember 1998 beim Kläger verwendeten Impfstoff. Allein der Umstand, dass für die Schluckimpfung zuvor jahrzehntelang geworben worden war, reicht nicht aus, um den Rechtsschein einer noch vorhandenen Empfehlung zu bejahen. Es kommt vielmehr maßgeblich auf das Verhalten des mit der Impfung befassten Mediziners und der zuständigen Behörde an. Zunächst muss der Impfarzt beim Patienten den Eindruck erweckt haben, die Schluckimpfung sei weiterhin öffentlich empfohlen. Ferner ist zu fordern, dass die zuständige Behörde entweder dieses Verhalten gekannt hat oder es hätte kennen können bzw. damit rechnen müssen. Schließlich kommt es darauf an, ob die Behörde die Wirkung dieses Verhaltens hätte verhindern können.
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