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Praktikantenbezahlung


"Praktikanten" haben bei voller Arbeitsleistung einen Anspruch auf berufsübliche Bezahlung


Kernfrage/Ausganglage


Insbesondere in "überlaufenen" Branchen ist es üblich geworden, Tätigkeiten durch Praktikanten, die auf längere Zeit eingestellt werden, ausüben zu lassen. Üblicherweise werden hierzu ein Praktikumsvertrag geschlossen, dem Praktikanten aber Arbeitnehmertätigkeiten im laufenden Geschäftsablauf zugewiesen. Da das Praktikum bereits begrifflich im Rahmen bzw. im Vorfeld der Berufsausbildung erfolgt, wird keine übliche Vergütung gezahlt, sondern regelmäßig lediglich eine "Ausbildungspauschale", die deutlich unter der Vergütung einer vergleichbaren Arbeitskraft liegt. Das Arbeitsgericht Kiel hatte nunmehr darüber zu befinden, wie ein Praktikumsvertrag von einem Arbeitsvertrag abzugrenzen ist.


Entscheidung


Geklagt hatte ein ehemaliger Praktikant, der für die Dauer eines Jahres ein Praktikum in einer Pflegeeinrichtung absolviert hatte und dem für den Fall, dass er sich bewähre, ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt worden war. Grundlage des Praktikums war ein Praktikantenvertrag. Während des Praktikums war der Kläger in den Dienstplänen der Einrichtung geführt worden und hatte wie ein normaler Arbeitnehmer gearbeitet. Seine Vergütung für eine 38,5 Stunden-Woche betrug 200,00 EUR. Nachdem dem Kläger kein Ausbildungsplatz angeboten worden war, klagte er auf ausstehenden Lohn und zwar auf der Basis der vergleichbaren Vergütung eines normalen Angestellten und bekam vom Gericht Recht. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass es für die Einordnung einer Tätigkeit als Praktikum nicht auf dessen Bezeichnung ankomme, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Praktikums. Ein Praktikum sei stets auf eine Ausbildung gerichtet, der Ausbildungszweck stehe daher im Vordergrund. Werde der Praktikant aber wie ein weisungsgebundener Arbeitnehmer behandelt und in den Betrieb integriert, dann handele es sich um ein Arbeitsverhältnis für das eine übliche Vergütung zu zahlen sei.


Konsequenz


Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel ist dem Grunde nach zuzustimmen. Sie folgt entsprechenden Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte. Bezeichnend für die Entscheidung ist, dass das Gericht nicht auf die Sittenwidrigkeit der Vergütung abgestellt hat, sondern seine Entscheidung auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit stützt. Das macht es erforderlich, Praktikanten im täglichen Arbeitsprozess anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, auch wenn der Praktikant arbeitnehmergleiche Tätigkeiten durchführen muss.






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