Katastrophenfahrzeuge
Kfz-Steuerbefreiung für Katastrophenfahrzeuge
Kernproblem
Von der Kfz-Steuer sind Fahrzeuge befreit, solange sie ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Zudem müssen sie nach ihrer Bauart und Einrichtung entsprechend angepasst sein. Für die Praxis ist nun bedeutsam, wie diese Voraussetzungen konkret nachzuweisen sind.
Sachverhalt
Ein VW-Transporter ist u. a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen. Er verfügt über ein blaues Blinklicht; auf den Seitentüren ist der Schriftzug "Notfallvorsorge" angebracht. An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein an der Seitenwand verschraubter und am Fußboden verkeilter Tisch. Am Heckteil ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt. Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Transporter nicht ausschließlich im Katastrophenschutz verwendbar; vielmehr ist - nach geringfügigen Umbaumaßnahmen - eine anderweitige Verwendung möglich.
Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz hat gleichfalls die Kfz-Steuerbefreiung verwehrt. Ausnahmen von der Besteuerung unterliegen strengen Anforderungen. Der Fahrzeughalter konnte eine ausschließliche Einsatzmöglichkeit für den Katastrophenschutz nicht hinreichend nachweisen. Zudem belegte das vorgelegte Fahrtenbuch die Nutzung zu anderen Zwecken.
Konsequenz
Ausnahmen von den normalen Besteuerungsfolgen erfordern regelmäßig strenge Voraussetzungen. Gleichwohl sollte man das Vorliegen dieser nicht überstrapazieren. Fast jedes Fahrzeug lässt sich mehr oder weniger leicht umbauen. Zum Verhängnis ist letztendlich vor allen Dingen die nachgewiesene anderweitige Nutzung geworden.
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