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Satzungsänderungen


Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand


Einführung


Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist ab 2007 die Ehrenamtspauschale eingeführt worden. Danach sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation bis zu 500 EUR pro Jahr steuerfrei. Ausgezahlt werden darf die Ehrenamtspauschale an Vereinsorgane grundsätzlich nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende Möglichkeit zur Zahlung vorsieht. Dies ist bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung schwierig, sodass das BMF insoweit eine Übergangsfrist geschaffen hat.


Übergangsfrist der Finanzverwaltung


Die Ehrenamtspauschale ist zwischen dem 10.10.2007 und dem 25.11.2008 an Vorstandsmitglieder ausbezahlt worden, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorsieht. In diesen Fällen zieht die Finanzverwaltung keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit, wenn folgende zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch. 2. Bis zum 30.6.2009 wird eine Satzungsänderung beschlossen, die eine Bezahlung von Vorstandsmitgliedern vorsieht.


Konsequenz


Das BMF verlängert die Frist zur Änderung der Satzung vom 31.3.2009 auf den 30.6.2009. Eine Ruhepause wird damit jedoch nicht erreicht - vielmehr ist aufgrund der Ladungsfristen von Mitgliederversammlungen ein zeitnahes Handeln erforderlich, sofern entsprechende Zahlungen geleistet worden sind.






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