Unternehmen Hochschule
Unternehmereigenschaft von Hochschulen
Einführung
Werden Hochschulen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch tätig, so unterliegen ihre insoweit erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer.
Fall
Eine Hochschule überließ Mitarbeitern Personal, Räume, Apparate etc. gegen ein pauschaliertes Entgelt. Weiterhin gestattete die Hochschule einem Unternehmen, Automaten für Kopien, Getränke usw. aufzustellen. Hierfür zahlte das Unternehmen ein umsatzunabhängiges pauschaliertes Entgelt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Hochschule in beiden Fällen unternehmerisch tätig werde. Es unterwarf daher die Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen klagte die Hochschule.
Urteil
Nach Ansicht des FG Münster ist die Hochschule hinsichtlich der Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. UStG tätig geworden. Hieran scheiterte es, da die Hochschule die Entgelte für die Nutzungsüberlassung entsprechend den Regelungen des Hochschulgesetzes NRW sowie des Landesbeamtengesetzes erhob. Sofern die Hochschule daher aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen handelte, war sie nicht unternehmerisch tätig. In der Gestattung der Aufstellung der Automaten sah der BFH ebenfalls keinen Betrieb gewerblicher Art, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit. Diese unterliegt im vorliegenden Fall nach dem nationalen UStG im Gegensatz zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht der Umsatzsteuer. Die Hochschule kann sich jedoch auf das für sie günstigere nationale Recht berufen.
Konsequenz
Der Hochschule kommt die unzutreffende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in das nationale UStG zu Gute. Hochschulen bzw. allgemein juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten das Urteil zum Anlass nehmen, um zu prüfen, ob ihre Umsätze im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung der erbrachten Leistungen nicht mit der ertragsteuerlichen Qualifizierung übereinstimmen muss.
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