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Vereinsbetreuer


Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer


Einführung


Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtpflege sind in ihren Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Eine Voraussetzung für die Befreiung ist, dass ihre Entgelte hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (sog. Preisabstandsgebot). Fraglich war, ob die Umsatzsteuerbefreiung auch zu gewähren ist, wenn das Entgelt von Vereins- und Berufsbetreuern einheitlich durch ein Gesetz festgesetzt ist.


Sachverhalt


Ein Vereinsbetreuer betreut Mittellose. Als Entgelt erhält er einen Betrag gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern. Das selbe Entgelt steht auch einem Berufsbetreuer zu.


Entscheidung


Nach Auffassung des BFH ist zwar die nationale Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gewähren. Der Vereinsbetreuer erhält kein niedrigeres Entgelt als der Berufsbetreuer. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Anwendung des EU-Rechts. Die beiden Voraussetzungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind erfüllt. Gründe, die zu einer Nichtanwendung des EU-Rechts führen, liegen nicht vor.


Konsequenz


Die Leistungen des Vereinsbetreuers sind auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorgabe dasselbe Entgelt wie ein Berufsbetreuer erhält. Die Begründung liegt in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es zeigt sich, dass bei umsatzsteuerlichen Fragestellungen nicht nur nationales, sondern immer auch das EU-Recht zu prüfen ist.







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