Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Verwaltung für Mitgliedsvereine als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Kernproblem
Betätigt sich eine gemeinnützige Organisation wirtschaftlich, kann dies in einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder in einem normal steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geschehen. Umsatzsteuerlich findet entweder der ermäßigte oder der reguläre Steuersatz Anwendung. Dieser Steuersatz ist immer dann von wesentlicher Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist; die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt dann einen zusätzlichen Kostenfaktor dar.
Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Verein erbringt für seine Mitgliedsvereine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen. Es liegt seines Erachtens ein Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 2 b) AO vor. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz findet Anwendung. Nach Auffassung sowohl des Finanzamts als auch des FG Nürnberg liegt jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Umsätze sind dem regulären Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die Voraussetzungen des § 68 Nr. 2 b) AO sind nicht erfüllt. Die Verwaltungsabteilung ist keine andere Einrichtung im Sinne der Vorschrift, die für die Selbstversorgung des Vereins erforderlich ist. Umfasst werden nur Einrichtungen, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind. Deshalb erbringen sie gelegentlich auch Leistungen an Dritte. Die Einrichtung des Vereins war aber personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte ausgestattet. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO sind nicht erfüllt. Seine gemeinnützigen Zwecke kann der Verein bereits nicht nur durch den Geschäftsbetrieb seiner Verwaltungs- und Geschäftsstelle erreichen.
Konsequenz
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass ein Hauptaugenmerk bei gemeinnützigen Organisationen auf der Umsatzsteuer zu liegen hat. Ertragsteuerlich wurde aufgrund der Weiterbelastung der anteiligen Personalkosten kein Gewinn erzielt; die Einstufung in Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hat keine materiellen Konsequenzen. Umsatzsteuerlich kostet die Anwendung des regulären Steuersatzes viel Geld, da die Mitgliedsvereine nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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